( § 301 Abs 3 EO ) Im Drittschuldnerprozess trifft den Drittschuldner die Kostenersatzpflicht auch noch für die mündliche Streitverhandlung, in der der betreibende Gläubiger (hier: nach verspäteter Abgabe der Drittschuldnererklärung) die Einschränkung auf Kosten vorgenommen hat oder vornehmen hätte müssen. OLG Wien 30.12.1999, 8 Ra 375/99x, in Bestätigung von ASG Wien 23. 8. 1999, 33 Cga 276/98v.