( § 301 Abs 1 Z 1 EO ) Die Angabe des Zeitraumes des Dienstverhältnisses in der Drittschuldnererklärung ist nicht notwendig, wenn der Drittschuldner erklärt, dass der Arbeitnehmer als Teilzeitbeschäftigter einen Bruttolohn bezieht, der unter dem Existenzminimum liegt, und daher kein pfändbarer Lohnanspruch verbleibt.
OLG Wien 30.12.1999, 8 Ra 375/99x, Revisionsrekurs unzulässig