( § 36a Abs 3 Z 1 AlVG ) Wurden Ansprüche auf Sondernotstandshilfe vor dem 23. 4. 1999 beantragt, ist eine Anrechnung von Unterhaltszahlungen auch dann rechtswidrig, wenn über die Berufung gegen die Unterhaltsanrechnung bereits vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl I 1999/87 negativ entschieden worden ist.
VwGH 21.09.1999, 99/08/0072