( § 12 Abs 6 lit c AlVG idF BGBl 1996/201 ) Bei Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit ist es auch im Anwendungsbereich des § 12 Abs 6 lit c AlVG nicht zulässig, bei der Beurteilung einer bloß tageweisen selbständigen Tätigkeit zwar einerseits nicht auf das monatliche Einkommen, sondern auf ein Tageseinkommen abzustellen, dabei aber andererseits den Grenzwert des § 5 Abs 2 lit a ASVG idF BGBl 1995/808 durch einen aus einer Aliquotierung der Monatsgrenze gewonnenen, viel niedrigeren Tageswert zu ersetzen. VwGH 17.11.1999, 97/08/0113. (Bescheid aufgehoben)