( § 36 Abs 3 lit A AlVG ) Der Ausschluss geringfügiger Einkommen von der Anrechnung auf die Notstandshilfe gilt nicht nur für Einkommen, die aus einer Beschäftigung erzielt werden (hier: „Haushaltsrente“ als Versicherungsleistung für Verdienstentgang nach einem Verkehrsunfall). Liegt daher das Einkommen aus der Haushaltsrente unter der Geringfügigkeitsgrenze, hat eine Anrechnung auf die Notstandshilfe zu unterbleiben. VwGH 17.11.1999, 97/08/0153. (Bescheid aufgehoben)