( § 2 Abs 3, § 77 Abs 2, § 82 Abs 2, § 115 ASchG ) Das von einem Reinigungsunternehmen bei Kunden an verschiedenen Standorten beschäftigte Reinigungspersonal ist als an „auswärtigen Arbeitsstellen“ beschäftigt anzusehen und somit zur Berechnung der Schlüsselzahl für Bestellung und Einsatzzeit von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern mit den Arbeitnehmern am Sitz des Unternehmens zusammenzurechnen.