( § 11 Abs 1 Z 2 ARG ) Die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenendruhe, um einen bereits seit langem geplanten Eröffnungstermin eines Kaufhauses einhalten zu können, kann einen außergewöhnlichen Fall darstellen, der die Beschäftigung mit vorliegenden und unaufschiebbaren Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen rechtfertigt.
VwGH 09.11.1999, 98/11/0161