( § 11 ZPO, § 1 HbG ) Im Falle der Miteigentümer eines Hauses handelt es sich bei der Frage der Feststellung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses um eine notwendige Streitgenossenschaft iSd § 11 ZPO. Werden daher anstelle aller drei Hauseigentümer nur zwei geklagt, ist die Klage des Hausbesorgers auf Feststellung des Aufrechtbestehens des Dienstverhältnisses zurückzuweisen. ASG Wien 11.11.1999, 4 Cga 45/99m, Berufung erhoben.