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§§ 861 ff. ABGB

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5089/26/2000 Heft 5089 v. 14.1.2000

( §§ 861 ff. ABGB ) Für die Abgrenzung zwischen einvernehmlicher Auflösung und Kündigung kommt es auf die tatsächliche Absicht der Parteien an und nicht etwa darauf, welchen Anschein sie nach außen erwecken wollten. Eine Äußerung des Arbeitnehmers, er wolle sein Dienstverhältnis auflösen, ist im Regelfall nicht als Kündigungserklärung, sondern als Absichtserklärung für eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen. Die Erklärung des Arbeitgebers, dass er den Arbeitnehmer „ziehen“ lassen werde, sobald der Nachfolger eingeschult sei, kann nur als Annahme dieses Anbotes gesehen werden. So wie allgemein bei den Befristungen ist es dabei ausreichend, dass der Endtermin objektiv feststellbar und einer willkürlichen Beeinflussung entzogen ist. Dem entspricht die Festlegung mit dem Endzeitpunkt der Einschulung des Nachfolgers durchaus. OLG Wien 24.08.1999, 9 Ra 176/99i.

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