( § 51i VStG ) Enthält eine Berufung keine Beschränkung auf die Beurteilung der Rechtsfrage, sondern wurde bereits dort ausdrücklich Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und damit auch unrichtige Tatsachenfeststellung geltend gemacht, darf die Behörde nicht davon ausgehen, es lägen keine ungelösten Tatfragen vor, die der Klärung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätten. Dabei hat sie die in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG dem Beschuldigten durch Art 6 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantien zu wahren. Im Fall gesetzmäßigen Vorgehens darf die Behörde überdies gemäß § 51i VStG (Unmittelbarkeit des Verfahrens) bei ihrer Entscheidung nur auf das Rücksicht nehmen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Sie darf sich nicht darauf beschränken, eine vor der Erstbehörde abgelegte Aussage als umfassend anzusehen und rechtlich zu beurteilen. VwGH 26.05.1999, 97/09/0151. (Bescheid aufgehoben)