( § 10 AZG, § 914 ABGB ) Enthält ein Dienstvertrag neben der Vereinbarung eines monatlichen Bruttogehalts (14x jährlich) weiters die Vereinbarung, dass mit diesen Gehaltsbezügen „sämtliche Arbeitsleistungen abgedeckt“ sind und eine Vergütung von Mehrleistungen und Überstunden daher nicht erfolgt, sowie einen Hinweis darauf, dass die Bestimmungen eines bestimmten Kollektivvertrages anzuwenden sind und in welche Beschäftigungsgruppe dieses Kollektivvertrages der Arbeitnehmer eingestuft wird, entsprechen diese Bestimmungen des Dienstvertrages der von der Rechtsprechung geforderten klaren Abgrenzung zwischen der Abgeltung der in der Normalarbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung und den für die Vergütung der Überstunden bestimmten Entgeltteilen. Daraus ergibt sich die Aufteilung des Gehalts in das kollektivvertragliche Mindestgehalt einerseits und in ein Überstundenpauschale in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages andererseits. Eine konkrete Vereinbarung der Anzahl der mit einem Überstundenpauschale abgegoltenen Überstunden ist nicht erforderlich. OLG Wien 28.10.1999, 7 Ra 240/99m, in Bestätigung von ASG Wien 12. 4. 1999, 16 Cga 178/97f, ARD 5062/13/99, Revision unzulässig.