( § 45 Abs 2, § 62 Z 3 ArbVG ) Die Weigerung eines Betriebsrats, eine Betriebsversammlung gemäß § 43 Abs 2 ArbVG über Aufforderung der dazu berechtigten Personen einzuberufen, führt nicht zur „vorübergehenden Funktionsunfähigkeit“ des Betriebsrats iSd § 45 Abs 2 ArbVG. Gegen eine Verletzung der in § 43 Abs 2 ArbVG normierten Pflicht zur Einberufung einer Betriebsversammlung ist Abhilfe durch eine gerichtliche Entscheidung zu suchen und das Recht, die Betriebsversammlung einzuberufen, geht nicht auf die in § 45 Abs 2 Z 1 ArbVG genannten Personen über.