( AVRAG § 3, ArbVG § 105 Abs 3 ) Auch wenn Arbeitgeberkündigungen bei Betriebsübergang rechtsunwirksam sind, ist diese Rechtsunwirksamkeit nur als relative Nichtigkeit anzusehen, weil der Arbeitnehmer die Kündigung auch gegen sich gelten lassen kann. ASG Wien 25 Cga 73/97f v. 15.05.1998, rk. (Slg. 11.723)