( AVRAG § 3, § 16 ) Auch die nur befristete Übernahme der Tätigkeit eines Unternehmens kann einen Betriebsübergang darstellen. Wandelt der Erwerber des Betriebes das unbefristete Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers in ein befristetes Dienstverhältnis um, bewirkt die Lösungserklärung des Betriebserwerbers die gleichen Rechtsfolgen wie eine unberechtigte Entlassung.