( GmbHG § 2 ) Wird von Mitgliedern einer Vorgründungsgesellschaft für eine später zu gründende, ein Gastgewerbe ausübende GmbH vereinbart, dass einer von ihnen für die Überlassung der Konzession als gewerberechtlicher Geschäftsführer ein Entgelt erhalten solle, wird damit ein gegenseitiger Vertrag geschlossen, mit dem die GmbH auch Pflichten zu übernehmen hat, wozu es aber einer ausdrücklichen vertraglichen Übernahme dieser Pflichten durch die GmbH bedarf. OGH 1 Ob 70/99x v. 29.06.1999.