( AVRAG § 3 ) Die Möglichkeit, einen Betrieb zu übernehmen, ist mit der Betriebsübernahme nicht gleichzusetzen. Die Betriebsübernahme setzt vielmehr die tatsächliche Wahrung der Identität voraus. Der Betrieb einer Grundstücksverwaltung geht nicht allein deshalb über, weil es einem Grundstückserwerber möglich wäre, die Tätigkeit der Grundstücksverwaltung an sich zu ziehen und die Herausgabe der hiefür maßgeblichen Unterlagen zu verlangen. Bundesarbeitsgericht/BRD 8 AZR 196/98 v. 18.03.1999. (NZA 1999/869, Heft 16)