( ArbVG § 120 ) Die Unwirksamkeit von Kündigungen von BR-Mitgliedern wird nicht dadurch geheilt, dass sich die Gekündigten nicht mehr zur Arbeit melden, nachdem der Arbeitgeber ihre Beschäftigung abgelehnt hat.
( ArbVG § 120 ) Die Unwirksamkeit von Kündigungen von BR-Mitgliedern wird nicht dadurch geheilt, dass sich die Gekündigten nicht mehr zur Arbeit melden, nachdem der Arbeitgeber ihre Beschäftigung abgelehnt hat.