( AngG § 34 ) Die Geltendmachung einer Kündigungsentschädigung ist von Feststellungsklagen (hier: Feststellung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses) unabhängig; nur durch eine rechtzeitige Leistungsklage kann der Anspruch auf Kündigungsentschädigung fristwahrend geltend gemacht werden. Für den Anspruch, der die rechtliche Folge des vom Arbeitnehmer geltend gemachten Feststellungsanspruchs ist, steht ihm - abgesehen von kollektivvertraglichen oder einzelvertraglichen Fallfristen - ein Zeitraum von 3 Jahren offen (§ 1155 Abs 1 iVm § 1486 Z 5 ABGB). OGH 8 Ob A 158/99i v. 26.08.1999.