( ASGG § 51, ABGB § 26 ) Stehen Ruhegeldansprüche und Hinterbliebenenansprüche nach der Pensionsordnung nur gegen den aus Beiträgen der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers dotierten Pensionsfonds zu, der als juristische Person mit eigenem Vermögen und eigenen Organen ausgestattet ist (hier: Pensionsfonds der Bgld. Landwirtschaftskammer), ist die Passivlegitimation des Arbeitgebers (hier: der Landwirtschaftskammer) bezüglich der geltend gemachten Hinterbliebenenansprüche daher nicht gegeben. OLG Wien 8 Ra 295/99g v. 03.11.1999, Revision unzulässig.