( AVRAG § 2 ) Der Grundsatz, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer, der nicht selbst Vordienstzeiten bekannt gibt, nach diesen zu fragen, ist auch auf den hier anzuwendenden KV für die Angestellten des Gewerbes anzuwenden. Die im Dienstzettel enthaltenen Angaben über die maßgebliche Einstufung und die anzurechnenden Vordienstzeiten zählen zu den wesentlichen Rechten des Angestellten und sind sachlich richtig im Dienstzettel darzustellen. ASG Wien 3 Cga 118/98p v. 27.01.1999, Berufung erhoben.