( ABGB § 1152, § 1154 ) Gegen eine Vereinbarung über die Aliquotierung des Gehalts entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bestehen keine Bedenken, wenn der Dienstvertrag ausdrücklich die Möglichkeit einer vorübergehenden oder dauernden Änderung der Arbeitszeit im Einvernehmen vorsieht und die Arbeitszeitreduktion freiwillig auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt.