( ABGB § 1157 ) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz vermag lediglich eine Grundlage für Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber abzugeben. Hingegen kann aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz kein Anspruch des Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer abgeleitet werden, eine von der gegebenen einzelvertraglichen Regelung zu seinen Ungunsten abweichende Maßnahme zu akzeptieren, nur weil eine Mehrheit oder alle anderen vergleichbaren Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers dies bereits getan haben. Der Arbeitgeber kann sich daher - mangels Bestehens eines „negativen“ arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes - gegenüber einem Arbeitnehmer nicht erfolgreich auf die mit einem Vergleich im Verhältnis zu allen anderen Beschäftigten geschaffene Rechtslage berufen. OLG Wien 8 Ra 336/98k v. 12.03.1999.