( ArbVG § 97 Abs 1 Z 16, ABGB § 863, § 1154 ) Der Widerruf einer auf einer Betriebsvereinbarung über eine Erfolgsbeteiligung aufbauenden Betriebsübung über eine Erhöhung dieser Erfolgsbeteiligung kann einseitig durch den Arbeitgeber nur gegenüber neu eintretenden Arbeitnehmern, denen gegenüber ein entsprechender Vorbehalt gemacht wurde, erfolgen und dies auch nur insoweit, als die für eine Aussetzung der Betriebsvereinbarung notwendigen Voraussetzungen (schlechtes Betriebsergebnis) gegeben sind.