( ArbVG § 74, § 73 ) Die (getrennten) Betriebsräte eines Unternehmens haben der Arbeiterkammer im Zuge einer Revision der (getrennten) BR-Fonds auch dann Einsicht in die Unterlagen der Vermögensmasse zu geben, wenn die Vermögensmasse nicht durch BR-Umlagen gespeist wird (wurde) bzw. einem ursprünglich gemeinsamen BR-Fonds eines gemeinsamen Betriebsrats entstammt.
LG Innsbruck 44 Cga 33/98h v. 28.09.1999