( KVG § 18 Abs 2 Z 3 , B-VG Art 7 ) Durch die Einhebung von Börsenumsatzsteuer für bedingte Anschaffungsgeschäfte, zu denen auch solche gehören, die einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedürfen, werden Rechtsgeschäfte, die wegen Nichterteilung dieser Bewilligung letztlich nicht (voll) wirksam werden, solchen Rechtsgeschäften gleichgestellt, die entweder von vornherein (voll) wirksam sind oder wegen Erteilung der Bewilligung nachträglich (voll) wirksam werden. Da weder eine Nichtfestsetzung der Börsenumsatzsteuer noch eine Rückerstattung vorgesehen sind, widerspricht diese Regelung dem Gleichheitssatz und § 18 Abs 2 Z 3 KVG ist mit Ablauf des 30. 6. 2000 als verfassungswidrig aufzuheben.