( BAO § 119 ) Durch äußerst knappe und teilweise auch nur schwer verständliche Bestreitungen der behördlichen Feststellungen im Abgabenverfahren (in der Berufung oder in dem gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachten Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz) wird der Mitwirkungspflicht nicht in hinreichender Weise entsprochen. VwGH 97/15/0054 v. 22.04.1999. (Beschwerde abgewiesen)