( GewO § 82a lit d, ABGB § 1152 ) Sind die in einer Lohnabrechnung ausgewiesenen Prämien (fixe Prämie, Ausbildungsprämie) fixe Entgeltbestandteile zur Erreichung eines vereinbarten Monatsnettolohnes, stellt eine Kürzung des Lohnes um solche Prämien auch dann eine ungebührliche, vertragswidrige Entgeltschmälerung dar, die zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn diese Prämien keine Begründung in der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers haben. ASG Wien 5 Cga 125/98g v. 22.03.1999, rk.