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UrlG § 6, § 9

ArbeitsrechtARD 5080/25/99 Heft 5080 v. 30.11.1999

( UrlG § 6, § 9 ) Bei wechselnden Bezügen, die ausschließlich vom Umfang des Arbeitsausmaßes abhängig sind, führt ein Berechnungszeitraum von 12 Monaten zu einem befriedigenderen Ergebnis als ein Berechnungszeitraum von nur 13 Wochen, weil damit die saisonal bedingten Schwankungen ausgeglichen werden und es nicht zu dem unbefriedigenden Ergebnis eines unterschiedlichen Urlaubsentgelts, je nach dem Zeitpunkt des Urlaubskonsums und bei der Urlaubsentschädigung je nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses, kommt. OLG Wien 9 Ra 145/99f v. 24. 8.1999, Revision unzulässig.

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