( GewO § 82 lit f, ABGB § 1052 ) Bestehen aufgrund einer deutlich unterkollektivvertraglichen Entlohnung eines Arbeitnehmers bereits sehr hohe Entgeltrückstände, liegt darin eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer in Hinblick auf den Charakter des Dienstverhältnisses als synallagmatischer Vertrag von seiner Arbeitspflicht befreit. Schon allein aus diesem Grund kann eine wegen des Fernbleibens des Arbeitnehmers von der Arbeit ausgesprochene Entlassung nicht berechtigt sein. ASG Wien 19 Cga 29/98t v.0 2.03.1999, rk.