( AÜG § 11, AVRAG § 2 ) Soweit nach Abschluss des mündlichen Einstellungsvertrages nach Arbeitsantritt beim Beschäftiger vom Überlasser ein Dienstzettel mit dem in § 11 AÜG angeführten Mindestinhalt und einer weiteren nach § 11 Abs 3 AÜG grundsätzlich zulässigen Konventionalstrafenbedingung vorbereitet und der überlassenen Arbeitskraft zur Unterschrift übermittelt wird, handelt es sich dabei nicht um eine ungewöhnliche unzulässige Bedingung.