( UrlG § 2 Abs 2, § 4 Abs 1 ) Wird einem Arbeitnehmer der Verbrauch eines erst im nächsten Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruchs vorgriffsweise gewährt, ist die Rückverrechnung eines solchen Urlaubsvorgriffs nur dann zulässig, wenn hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. ASG Wien 14 Cga 56/98a v. 25.03.1999, rk.