( AngG § 36 Abs 2 , EGV Art 48 ) Neben den Beschränkungen des § 36 Abs 2 AngG und der Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB sind auch europarechtliche Grundsätze der Erwerbsfreiheit und Freizügigkeit der Arbeitnehmer bei der Wirksamkeit von Konkurrenzklauseln zu berücksichtigen. Jedenfalls darf der Freizügigkeitsgrundsatz nur durch schwerwiegende sachliche Gründe eingeschränkt werden.