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ABGB § 1158

ArbeitsrechtARD 5079/3/99 Heft 5079 v. 26.11.1999

( ABGB § 1158 ) Auch befristete Dienstverhältnisse können vorzeitig einvernehmlich, durch Entlassung, durch berechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers oder durch Auflösung innerhalb der Probezeit gelöst werden. LG St. Pölten 5 Cga 57/98 v. 01.03.1999. (ZAS Jud. 5/1999)

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