( AngG § 36 Abs 2 Z 2 ) Der Begriff „unbillige Erschwerung des Fortkommens“ enthält keine Einschränkung auf Erwägungen finanzieller Art, sondern betrifft z.B. auch eine drohende Herabstufung des Arbeitnehmers wegen des raschen Verfalls seines Fachwissens. Eine Beschränkung durch eine Konkurrenzklausel darf niemals so weit gehen, dass der Angestellte gezwungen ist, seine Kenntnisse und seine Berufserfahrung brachliegen zu lassen.