( ABGB § 1158 ) Auch befristete Dienstverhältnisse können vorzeitig einvernehmlich, durch Entlassung, durch berechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers oder durch Auflösung innerhalb der Probezeit gelöst werden. LG St. Pölten 5 Cga 57/98 v. 01.03.1999. (ZAS Jud. 5/1999)