( Slbg. ParkgebG § 7 ) Dass das Slbg. Parkgebührengesetz nur das Verlangen nach einer Auskunft darüber vorsieht, wem der Zulassungsbesitzer ein Kfz überlassen hatte, gibt keine Handhabe dafür, unter Strafsanktion Auskunft darüber zu verlangen, wer das Kfz (zu einem bestimmten Zeitpunkt) gelenkt hat. Eine solche, nicht dem Gesetz entsprechende Aufforderung zur Auskunftserteilung löst daher die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nicht aus und die Nichterteilung dieser Auskunft ist daher auch nicht strafbar. VwGH 97/17/0184 v. 22. 3.1999. (Bescheid aufgehoben)