( OÖ ParkgebG § 2 Abs 2, MRK Art 6 ) Eine Auslegung der Verfassungsbestimmung des Art II des Bundesgesetzes BGBl 1986/384 und damit des § 2 Abs 2 des OÖ ParkgebG dahingehend, dass dem Zulassungsbesitzer ein Recht zur Verweigerung einer ihn selbst in Verdacht einer strafbaren Handlung bringenden Lenkerauskunft zustünde, lassen weder Wortlaut noch Zweck dieser Bestimmung zu.