( Stmk. BauG § 15, § 119 Abs 8 ) Auch bei einer Wiedererrichtung eines Gebäudes sind bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge bei der Vorschreibung der Bauabgabe anzurechnen. VwGH 99/17/0142 v. 26.04.1999. (Beschwerde abgewiesen)
( Stmk. BauG § 15, § 119 Abs 8 ) Auch bei einer Wiedererrichtung eines Gebäudes sind bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge bei der Vorschreibung der Bauabgabe anzurechnen. VwGH 99/17/0142 v. 26.04.1999. (Beschwerde abgewiesen)