( OÖ LustbarkeitsabgG § 17 Abs 1 Z 2 ) Besteht die Funktionsweise eines Automaten darin, dass nach Einwurf einer 10-S-Münze eine Kugel freigegeben wird, die ein Los enthält, wobei nach Vergleich des auf diesem Los abgedruckten Symbols mit den auf dem Apparat aufgeklebten Symbolen die Möglichkeit gegeben ist, eine der im Apparat vorhandenen und sichtbaren verschiedenen Uhren zu gewinnen, und bei Nichtübereinstimmung der Symbole als Trostpreis ein Feuerzeug von geringem Wert an den Spieler abgegeben wird, ist dieser Spielapparat den Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabeordnung zu unterstellen. VwGH 96/15/0081 v. 22.04. 1999. (Bescheid aufgehoben)