( OÖ BauO § 20 ) Erwähnt der Bescheid der Berufungsbehörde über die Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages ausdrücklich den Bescheid erster Instanz, über den sie entscheidet, und geht dabei von eben dem Betrag aus, der auch dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde lag, folgt mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch die Berechnung der Abgabe durch die Berufungsbehörde nach denselben Grundsätzen wie in dem von ihr angefochtenen Bescheid erfolgt. Einer neuerlichen Aufschlüsselung dieser Berechnung bedarf es daher nicht. VwGH 99/17/0143 v. 21.06.1999. (Beschwerde abgewiesen)