( AngG § 27 Z 1 ) Vertrauensunwürdigkeit setzt moralische Unzuverlässigkeit, Unehrlichkeit, Unsittlichkeit oder Böswilligkeit voraus, wobei die Beurteilung nicht nach dem subjektiven Empfinden des Arbeitgebers, sondern danach vorzunehmen ist, ob für diesen vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens nach der gewöhnlichen Auffassung der beteiligten Kreise die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien und ihm daher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. LG St. Pölten 33 Cga 84/97f v. 18.06.1998. (Slg. 11.741)