( AngG § 27 Z 1 ) Das „offensichtlich vorhandene Wissen“ eines Kunden über Vorgänge im Betrieb des Arbeitgebers lässt nicht den sicheren Schluss zu, dass nur ein bestimmter Arbeitnehmer diesen Kunden informiert habe und sich durch Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen als untreu gegenüber dem Arbeitgeber erwiesen hätte. OGH 8 Ob A 181/99x v. 08.07.1999.