( AngG § 27 Z 4 ) Führt ein Arbeitnehmer trotz Abmahnung unter Verwendung des Geschäftstelefons kostspielige Privatgespräche, kann er entlassen werden, die Entlassung kann jedoch nicht auf bloße Verdachtsmomente gestützt werden. LG St. Pölten 8 Cga 141/95a v. 11.11. 1997. (ZAS Jud. 5/1999)