( GewO § 82 lit e ) Macht ein Arbeitnehmer einem Dritten ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zugänglich, kann er unabhängig davon, ob für den Arbeitgeber tatsächlich ein Schaden entsteht, entlassen werden.
ASG Wien 11 Cga 194/98y v. 15.06.1999,rk.
Gemäß § 82 lit e 1. Tatbestand GewO kann ein Arbeiter entlassen werden, wenn er ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät. Dieser Tatbestand erfordert die pflichtwidrige Überlassung eines dem kommerziellen oder technischen Bereich des Unternehmens des Arbeitgebers zugehörenden Geheimnisses durch den Arbeitnehmer an eine dritte Person.