( GuKG § 56, § 99 ) Gemäß § 12 Abs 1 Krankenpflegegesetz idF BGBl 1992/872 (siehe dazu seit 1. 9. 1997 § 56 und § 99 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG) sind Krankenpflegeschüler, die sich während der Ausbildung zum Krankenpflegeberuf zufolge mangelnder körperlicher, geistiger oder gesundheitlicher Eignung als untauglich erweisen, vom weiteren Besuch der Schule (nunmehr: Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Pflegehilfelehrgang) auszuschließen.