( AVRAG § 3 ) Ein Betriebs-(teil-)übergang liegt auch ohne Veräußerung oder Eigentümerwechsel vor; der Erwerber muss also nicht Eigentümer, sondern bloß rechtlich gesicherter oder tatsächlicher Inhaber mit Leitungsmacht in Bezug auf das betriebliche Geschehen werden. Es reicht daher aus, dass der für die Geschicke des Betriebes Verantwortliche („Inhaber“) wechselt. OLG Wien 9 Ra 17/99g v. 23.03.1999. (ZAS Jud. 5/1999)