( JournG § 2 ) Neben dem charakteristischen Berufsbild des Redakteurs (Sammeln, Sichten und Ordnen des zur Veröffentlichung in der Presse bestimmten Stoffes) können zur Tätigkeit eines Redakteurs auch die kreative veröffentlichungsreife Bearbeitung von Wort- und Bildmaterial oder die redaktionell-technische Ausgestaltung oder koordinierende Tätigkeiten gehören.
Landesarbeitsgericht Berlin/BRD 9 Sa 115/99 v. 26.04.1999