( BAO § 184 ) Da ein Sicherheitszuschlag den Zweck hat, weitere unentdeckte, jedoch zu vermutende Falschangaben über Erlöse zu berichtigen, kann ein Sicherheitszuschlag von 50% auch dann nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die Differenz zwischen den vom Steuerpflichtigen nicht einbekannten und den einbekannten Erlösen (nur) 15% beträgt. VwGH 96/15/0050 v. 18.02.1999. (Beschwerde abgewiesen)