( FinStrG § 8, § 33, EStG § 25, § 23 ) Die Kenntnis über das grundsätzliche Bestehen der Einkommensteuerpflicht kann jedenfalls bei einer intellektuell durchschnittlich begabten Person vorausgesetzt werden. Dass z.B. einem Obduktionsdiener an einer Krankenanstalt die Pflicht zur einkommensteuerlichen Erfassung seiner Einkünfte aus dem Bekleiden von Leichen durch Zuwendungen von Bestattungsunternehmen bewusst gewesen ist, kann vorausgesetzt werden, wenn dieser selbst von „Nebeneinkommen“ gesprochen hat.