( UStG § 11 Abs 1 Z 3 ) Enthält der Bescheid, mit dem der Vorsteuerabzug für gelieferte Gegenstände wegen Fehlens der handelsüblichen Bezeichnung versagt wurde, keine über die Behauptungsebene hinausgehenden Feststellungen dahin, welche Bezeichnungen hinsichtlich der gegenständlichen Waren allgemein im Geschäftsverkehr verwendet werden, kann der Bescheid nicht auf die Nichterfüllung der Voraussetzung des § 11 Abs 1 Z 3 UStG gestützt werden. VwGH 97/15/0062 v. 22.04.1999. (Bescheid aufgehoben)